Die freischaffende Musikerin wurde 1982 in Linz geboren und erhielt ihren ersten Violinunterricht mit 7 Jahren. Mit 14 Jahren begann sie ihr Violinstudium bei Prof. Arkadi Winokurov an der Anton-Bruckner- Privatuniversität und schloss 2008 neben Violinpädagogik, Kammermusik sowie Jazz bzw. Improvisation (bei Andi Schreiber) ihre klassische Ausbildung zum künstlerischen Master Of Arts mit Auszeichnung ab. Kurse, Begegnungen und Zusammenarbeit mit MusikerInnen wie Stephan Picard, Thomas Riebl, Till Körber, Balduin Sulzer, Renald Deppe und Katharina Klement bereichern ihre solistische und kammermusikalische Tätigkeit als Musikerin der klassischen und zeitgenössischen Literatur ebenso, wie als Musikerin der freien Improvisation und des Jazz. Irene Kepl ist als kammermusikalische Musikerin am Landestheather Linz engagiert, rege Konzerttätigkeit bei „Linz 09 - Kulturhauptstadt Europas“, Stummfilmimprovisation, im „Ensemble 09“, Mitwirkung im Brucknerorchester Linz. Auftritte bei den Festivals „4020“, bei den „Klangspuren“ Schwaz sowie bei „unlimited“ im Schlachthof Wels. Uraufführungen u.a. von Klaus Lang, Balduin Sulzer, Bernd Preinfalk und Katharina Klement.
Als Komponistin schreibt sie kammermusikalische Jazz & Groove Stücke - arrangiert von Streichquartett über Violine und Gitarre bzw. Akkordeon, bis hin zu Violine solo (Auftritte im Treibhaus Innsbruck, Festival „4020“, Jazzclub „Miles Smiles“ Wien). 2001 und 2004 komponiert sie Musik für Spielfilme von „Gruppe Filmkunst“ (Schubert Kino Graz, Movimento Linz, Filmcasino und Schickaneder Wien, internationales Filmfestival Eksperimento Manila) sowie 2006 die Musik zur Installation „Lebenstunnel“ im Auftrag der Pro mente Oberösterreich.
2009 wird Irene Kepl mit Wolfgang Stifter, Beate Luger-Goyer und Christian Thanhäuser im Rahmen von „Kunst am Bau“ engagiert, wofür sie 2010 die Geräuschinstallation „Klang Mosaik“ umsetzt. 2011 komponiert sie den Ton zum Animationsfilm „mein grün ist vielleicht dein blau (chinese whisper)“ des bildenden Künstlers Alfred Grubbauer (Crossing Europe). Es folgen Kompositionsaufträge für Hackbrett und Ensemble u.a. neben Johannes Berauer und Balduin Sulzer, sowie für ein Text-Bild-Klang - Projekt „zwischen hier und dort“ in Sarajevo für Fagott, Violine und Text.
Meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil jedes von Künstler abgeschlossenen Einzelvertrags.
2. Künstler räumt dem Vertragspartner an der von ihm erbrachten Leistung im Fall einer Produktion das alleinige und ausschließende, territorial und zeitlich unbeschränkte und nur mit Zustimmung von Künstler übertragbare Nutzungsrecht für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck ein.
3. Künstler erhält vom Vertragspartner für die vertragsgegenständlichen Leistungen und Rechtseinräumungen das vereinbarte Honorar, mindestens jedoch ein Honorar in der Höhe der Mindesthonorarsätze der Musikergilde in ihrer jeweils gültigen Fassung [
http://www.musikergilde.at/index.php?cccpage=service_intro]. Das Honorar ist zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Ordert der Auftraggeber von Künstler Ausrüstung, die Transporte mittels KFZ erforderlich machen, ist Künstler berechtigt, dem Auftraggeber ein Transportkostenpauschale auf Basis des amtlichen Kilometergeldes zu verrechnen.
Das vereinbarte Honorar bezieht sich auf eine übliche Anzahl von Tonaufnahmen [Wiederholungen] und eine dreistündige Aufnahmesitzung. Überschreitet die Zahl der notwendigen Wiederholungen und/oder die Aufnahmedauer aus Gründen, die nicht bei Künstler liegen, das übliche Maß, steht Künstler ein Zusatzhonorar von mindestens € 50 je 30 Minuten Überschreitung zu.
4. Werkhonorar und Tansportkosten sind prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Fall der Überweisung gilt die Zahlung erst mit der Gutschrift auf dem Konto von Künstler als geleistet.
5. Wird der Auftrag [z.B. Aufnahme, Auftritt] aus Gründen, die nicht bei Künstler liegen, abgesagt, steht Künstler eine Stornogebühr in der Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Honorars mindestens jedoch ein Betrag von € 150, - zuzüglich Umsatzsteuer zu. Kann die Aufnahme aus Gründen, die bei Künstler liegen, nicht durchgeführt werden, steht Künstler kein Honoraranspruch zu, es trifft ihn aber auch keine Schadenersatzpflicht, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
6. Die Rechtseinräumung nach diesem Vertrag erfolgt in jedem Fall erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars [in bar oder einlangend auf dem Konto von Künstler]. Im Verzugsfall werden 8 Prozent Zinsen und Zinseszinsen vereinbart. Der Auftraggeber stellt die namentliche Nennung von Künstler [“featured artist”] auf allen vertragsgegenständlichen Vervielfältigungsstücken [z. B. CD-Booklet, Filmabspann etc] sicher. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Künstler über dessen Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Berechnung eines Zusatzhonorars und/oder von sonstigen Ansprüchen nötig sind. Über dessen Verlangen ist dem Künstler in die Belege Einsicht zu gewähren.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Abschluß einer angemessenen Transportversicherung und einer angemessenen Versicherung am Veranstaltungsort auf eigene Kosten, durch die insbesondere alle Schäden an der [technischen] Ausrüstung und den Instrumenten des Künstlers abgedeckt werden, und zwar einschließlich Diebstahl und Vandalismus im Bereich des Veranstaltungsorts [Bühne, Garderobe, Proben- und Aufbewahrungsräume etc.]. Die Versicherung hat weiters Personenschäden im Bereich des Veranstaltungsortes zu umfassen. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, daß die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gewährleistet sind.
8. Der Vertragspartner übernimmt die Klärung und Bezahlung aller urheber- und/oder leistungsschutzrechtlichen Ansprüche [Verlag, Austro-Mechana/AKM etc] und sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen Zustimmungen. Er hält Künstler insoweit und auch für alle sonstigen Ansprüche Dritter schad- und klaglos, und zwar einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Rechtsverteidigung.
9. Im Hinblick darauf, daß es sich um künstlerische Leistungen handelt, die nur subjektiv bewertet werden können, leistet Künstler für die Art der Ausführung der von ihm zu erbringenden Leistungen und deren (künstlerische) Qualität keine Gewähr.
10. Auf die nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen geschlossenen Verträge ist österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Streitigkeiten ist das die Handelsgerichtsbarkeit ausübende Gericht in Wien zuständig.
11. Die mit Künstler geschlossenen Verträge sind Werkverträge: Künstler versteuert sein Einkommen selbst und ist - abgesehen von den Notwendigkeiten der Festlegung und Koordinierung der Aufnahmetätigkeit - an keine Weisungen des Vertragspartners gebunden; er unterliegt auch keiner bestimmten Arbeitszeit. Hinsichtlich der Sozialversicherung gelten für Künstler die Bestimmungen des GSVG für Neue Selbständige. Für den Fall der Annahme eines Dienstverhältnisses gehen die Dienstgeberanteile jedenfalls zu Lasten des Vertragspartners.
Wien, 1.1.2004 [zuletzt geändert am 1.11.2011]