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Kreativwirtschaft ohne Kunst?

Der Begutachtungsentwurf des Justizministeriums zur UrhG-Novelle 2021 liegt vor – und sorgt für Ratlosigkeit.

Wien (6. September 2021) - Bereits am 7. Juni dieses Jahres hätte die aktuelle Novelle inkraft treten sollen. Knapp drei Monate später wurde vom Justizministerium nun der lange erwartete Begutachtungsentwurf zur Novelle des Urheberrechts (UrhG-Novelle 2021) verschickt, mit dem die Binnenmarkt-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2019 in Österreich, nach bereits abgelaufener Umsetzungsfrist, nun umgesetzt werden soll. Die Initiative Urhebervertragsrecht hat dazu bereits vor rund zwei Jahren konkrete Umsetzungsvorschläge aus Sicht der österreichischen Kunstschaffenden präsentiert und auf ihrer Website veröffentlicht, die in ersten Arbeitspapieren des Justizministeriums vom Dezember 2020 teilweise berücksichtigt wurden.

Massiver Rückschritt

Auch wenn bereits die im Dezember 2020 vom Justizministerium vorgelegten Diskussionsentwürfe aus Sicht der Initiative Urhebervertragsrecht nicht in allen Punkten zu begrüßen waren (z. B. keine Vergütung für die Ausschnitts-Nutzung, keine Vergütung für massive Nutzung auf Grund von freien Werknutzungen, Beschränkung der Plattformen auf Haftung für Schadenersatz), stellt der nunmehr vorliegende offizielle Begutachtungsentwurf des Justizministeriums - gemessen an den Arbeitspapieren aus dem Dezember 2020 und der bereits erfolgten Umsetzung der EU-Richtlinie in fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Niederlande, Ungarn und Malta) - aus Sicht der österreichischen Kunstschaffenden einen massiven Rückschritt dar.

Beim Urhebervertragsrecht wurden für die Kunstschaffenden wichtige und sinnvolle Bestimmungen, wie die in den Arbeitspapieren des Justizministeriums aus dem Dezember 2020 vorgesehene Möglichkeit, von Verwerterseite einseitig aufgestellte AGBs und Vertragsmuster durch repräsentative Vereinigungen der Kunstschaffenden gerichtlich überprüfen zu lassen (Verbandsklage) sowie das „Rückrufsrecht aufgrund gewandelter Überzeugung“, das es beispielsweise in Deutschland und Frankreich seit vielen Jahrzehnten gibt, ersatzlos gestrichen. Der Anwendungsbereich weiterer Schutzbestimmungen für die Kunstschaffenden, wie der sog. „Zweckübertragungsgrundsatz“ und das Widerrufsrecht bei „unbekannten Nutzungsarten“ wurde im Vergleich zu den Arbeitspapieren massiv eingeschränkt.

Gerhard Ruiss, IG Autorinnen und Autoren, meint dazu: „Was als offizieller Begutachtungsentwurf vorliegt, ist ernüchternd. Von den positiven Ansätzen der Arbeitspapiere des Justizministeriums aus dem Dezember 2020 ist leider nicht viel übergeblieben. Ein Urhebervertragsrecht, das diesen Namen verdient und dem Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten, wie Deutschland, standhält, ist in Österreich weiterhin nicht in Sicht. Der große Wurf ist leider ausgeblieben. Man kann den nunmehr vorliegenden Entwurf zu einer Urheberrechtsreform nur mehr als Absicht zur Fortschreibung des Status quo begreifen. In der Praxis wird sich für die Kunstschaffenden in Österreich nichts zum Besseren ändern.“

Weiters soll die für die Kunstschaffenden in Österreich zentrale und wichtigste Bestimmung der EU-Richtlinie, der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung (Artikel 18), in Österreich nur unvollständig und mangelhaft umgesetzt werden.

Fabian Eder, Dachverband der österreichischen Filmschaffenden, führt dazu aus: „Das System des kollektiven Urheberrechts, das wir nach dem seit Jahrzehnten in Deutschland bestehenden Vorbild vorgeschlagen haben, findet sich im aktuellen Entwurf des Justizministeriums nur minimal angedeutet und wird in der derzeit vorgeschlagenen Form in der Praxis in Österreich nichts ändern. Das ist sehr bedauerlich, weil sowohl ein durchsetzbarer Anspruch als auch ein umfassend geregeltes und effektives System der kollektiven Vertretung fehlen und die vorgesehenen Bestimmungen nicht mehr als eine leere Luftblase, die den Kunstschaffenden in der Praxis keine Vorteile bringen wird, darstellen.“

Peter Paul Skrepek, Musikergilde, ergänzt: „Seit rund 20 Jahren erhält die große Mehrheit der Musikerinnen und Musiker für die hochprofitable Vermarktung ihrer künstlerischen Leistungen im Internet keinen Cent. Wir haben faire und praktikable Lösungen für die Wahrnehmung dieser Rechte aller ausübenden Künstler durch unsere Verwertungsgesellschaften vorgeschlagen. Doch Verhandlungen auf Augenhöhe werden - entgegen anderslautenden Stellungnahmen - weiterhin nicht ermöglicht. Die Vorgaben des Regierungsprogramms für ein umfassendes Urhebervertragsrecht, das wir in Österreich seit Jahrzehnten fordern, werden jedenfalls nicht umgesetzt. Bleibt es dabei, ist es schade um die viele Arbeit.“

Die großen Internet-Plattformen sollen endlich angemessen zahlen

Auch die Haftung der großen Online-Plattformen (YouTube & Co.) soll nach dem vorliegenden Entwurf des Justizministeriums nun anders als ursprünglich geplant umgesetzt werden. Neben der Klarstellung der Verantwortlichkeit der Plattformen ist aus Sicht der Initiative Urhebervertragsrecht von zentraler Bedeutung, dass Vergütungen für die massenhaften Nutzungen auf Online-Plattformen in der Praxis auch bei den Kunstschaffenden ankommen. Vertragliche Beteiligungen für Online-Nutzungen kommen kaum vor bzw. funktionieren nicht, weshalb die Initiative nach dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten einen kollektiv wahrgenommenen Direktvergütungsanspruch vorgeschlagen hat, der einen unmittelbaren Zahlungsfluss an die Kreativen sicherstellt. Dieser Vorschlag wurde vom Justizministerium in den Arbeitspapieren vom Dezember 2020 zunächst aufgenommen, nun jedoch wieder ersatzlos gestrichen.

Gernot Schödl, Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden und Koordinator der Initiative, meint dazu: „Damit wird sich an der Tatsache, dass die Kunstschaffenden an den massenhaften Nutzungen auf Online-Plattformen finanziell gar nicht bzw. nur ungenügend partizipieren, weiterhin nichts ändern. Das ist bedenklich und bedauerlich, zumal bei der Umsetzung in Deutschland zum Schutz der Kunstschaffenden gleich drei (!) unverzichtbare und kollektiv wahrgenommene Vergütungsansprüche geschaffen wurden. Es stelle sich aus unserer Sicht die Frage, ob die Kunstschaffenden in Österreich tatsächlich weniger schutzbedürftig sind als z.B. in Deutschland? Der vorliegende Entwurf ist jedenfalls ein massiver Rückschritt. Durchgesetzt haben sich die Interessen der Allianz der Kreativwirtschaft Österreich (Wirtschaftskammer, Produzenten, Labels, Verlage, etc.) und der Nutzerinnen und Nutzer. Die Interessen der Kunstschaffenden bleiben - wieder einmal - auf der Strecke.“

Zufrieden mit der Minimallösung?

Den gemeinsamen Befund der Justizministerin und Kunststaatssekretärin, daß „durch den vorliegenden Entwurf die Position von Urheber/innen, wie Autor/innen, deutlich gestärkt“ würde und „endlich mehr Fairness für Kreative“ in Österreich bringe, teilt die Initiative Urhebervertragsrecht ebensowenig wie die Feststellung, daß es „im Vorfeld einen intensiven Austausch mit Stakeholdern und Experten gab“ – im Unterschied zu den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten war leider genau das Gegenteil der Fall. Ein direkter Austausch zwischen den Produzenten und den Kunstschaffenden hat - trotz Einladungen der Initiative Urhebervertragsrecht zu Gesprächen – nie stattgefunden und wurde vom Justizministerium auch nicht in die Wege geleitet.


Das Angebot, im Begutachtungsverfahren, „die Vorschläge nochmals auf ihre Praxistauglichkeit abzuklopfen“ nimmt die Initiative jedoch gerne an und steht für Gespräche in den nächsten Wochen bis zur parlamentarischen Umsetzung der UrhG-Novelle-2021 zur Verfügung.

Über die Initiative Urhebervertragsrecht
Die Initiative Urhebervertragsrecht vertritt die Interessen von mehr als 300.000 Kunstschaffenden in Österreich. Musikergilde und OESTIG sind von Anfang an Teil der Initiative.

PS: Wir verlangen die kollektive Wahrnehmung unserer Leistungsschutzrechte auch bei allen Vermarktungen via Internet! Ja zur Online-LSG.
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