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Wien (10. April 2021) – Zu jenen Wirtschaftszweigen, die in der Krise blühen, zählt die Unterhaltungsindustrie. Gemeint ist aber nicht die Konzertszene, die wurde bekanntlich vor mehr als einem Jahr behördlich geschlossen, von zaghaften Neustart-Versuchen im September und Oktober 2020 abgesehen. Buchstäblich durch die Decke schießen die Gewinne der großen Onlineplattformen, einiger Internetanbieter und der drei verbliebenen „major labels”. Warum?
Streaming boomt. Internetplattformen, Provider und Unterhaltungskonzerne profitieren und verbuchen auch in Krisenzeiten Zuwächse. Wie wird das Geld verteilt?
Urheberinnen und Urheber [Komposition, Text, Arrangement] sowie Verlage erhalten eine geringe Beteiligung. Musikschaffende Vertragskünstler [Hauptinterpreten = featured artists] werden von den Major Labels an ihren Einnahmen beteiligt, allerdings meist völlig unzureichend. Nebeninterpreten [Studiomusikerinnen und -musiker] gehen leer aus: keine Beteiligung.
Aufteilung eines € 9,90 Spotify-Monatsabos in Euro
3,00 Spotify [Major Labels sind am Unternehmen beteiligt*]
1,50 Urheberverwertungsgesellschaften [AKM, Austro Mechana]
5,40 Labels [z. B. Major Labels wie Universal, Sony, Warner Music]
0,70 vom Labelanteil gehen an Vertragskünstler
0,00 weitere bei Tonaufnahmen künstlerisch Mitwirkende [Nebeninterpreten]
Streaming ist individuell zugeschnittener Musik- bzw. Filmkonsum und bedient sich derselben Verbreitungswege wie Rundfunk: Kabel und Funk. An der Vergütung für Rundfunksendungen werden alle drei Rechteinhaber fair beteiligt: Urheber & Verlage, Labels, Haupt- & Nebeninterpreten]. Grundlage ist das Rom-Abkommen für Leistungsschutzrechte aus 1961.
Für Streaming muß dieser Grundsatz genauso gelten. Die aktuelle Binnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/790 schreibt in Art. 18 auch das Recht aller Interpreten auf faire und angemessene Abgeltung fest. Die nationalen Gesetzgeber sind zur Umsetzung aufgefordert. Darauf haben die Musikschaffenden seit der EU-Informationsgesellschaft-Richtlinie 2001 gewartet.
Wird ein Musikwerk, das auf Tonträger veröffentlich wurde, im Rundfunk gesendet [Zweitverwertung], beträgt die Abgeltung pro Minute ca. 70 Cent. Diese Vergütung wird zwischen den Labels und allen Interpreten gesetzlich 50 zu 50 geteilt [§76 Abs. 3 UrhG].
Um eine derartige Teilung auch im Online-Bereich zu ermöglichen, ist die Umwandlung des bisherigen Auschließlichkeitsrechts [§ 68 Abs 1 Z 1 UrhG] in einen Vergütungsanspruch erforderlich. Ist dies nicht durchsetzbar, muß der Gesetzgeber die Verhandlungsposition der Interpreten durch ein zeitgemäßes, auch kollektives Urhebervertragsrecht stärken, und einen gesetzlichen Vergütungsanspruch für Online Nutzungen unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsmodells einführen. - Initiative Urhebervertragsrecht, Vorschlag § 56f UrhG neu
Die Major Labels, die nicht nur den Löwenanteil bei der Spotify-Aufteilung bekommen, sondern auch an Spotify beteiligt sind oder waren*, sehen das – naturgemäß – anders. Sie wollen nicht fair mit uns teilen.
Begründung der Major Labels: Bei Streaming handle es sich um den Ersatz für die bisherige Erstverwertung, also den – stark rückläufigen – Tonträgerverkauf. An dieser einseitig behaupteten, „neuen Erstverwertung” von Aufnahmen via Streaming sollen nur Vertragskünstler umsatzbeteiligt sein, alle anderen (Neben)Interpreten seien über Honorarnoten pauschal und einmalig abgegolten [Buy out]. Der „freie Markt“ regle über die „Vertragsfreiheit“ alles mit unsichtbarer Hand.
Streaming ersetzt aber nicht nur Tonträger, sondern auch Rundfunksendungen. Das zeitlich fixierte Radio- und Fernsehprogramm gehört demnächst der Vergangenheit an. Kino wird durch Homestreaming ersetzt. Wie Live-Konzerte als Einnahmequelle wegbrechen, erleben wir gerade dramatisch. Die prozentuellen Umsatzbeteiligungen, die die Major Labels ihren Hauptinterpreten in den „frei ausgehandelten“ Verträgen zugestehen, liegen bei rund 12,9 Prozent ihrer Einnahmen [siehe Punkt 3]. Davon kann niemand leben, zumal die Künstlerinnen und Künstler in ihren „freien“ Verträgen heute Großteils auch die Kosten der Produktion der Tonaufnahmen zu hundert Prozent übernehmen müssen. Wenn überhaupt, erhalten Sie einen „Vorschuß“, den sie dann von „ihren“ 12,9 Prozent an die Labels abstottern dürfen.
Professionelle Musikschaffende als Almosenempfänger?
Dieses Ungleichgewicht resultiert aus der schwachen Verhandlungsposition der Kunstschaffenden gegenüber den Großkonzernen. Independent Labels hingegen akzeptieren oft eine Halbe-Halbe Einnahmenteilung. Der Vergleich macht sicher: 50% Beteiligung an der Rundfunkvergütung für alle Mitwirkenden versus 12,9% am Streaming-Gewinn. Aber auch nur für die großen Stars, und selbst für diese bleibt nach Verrechnung aller möglichen Abzugsposten viel zu wenig über. Der „freie Markt“ versagt. Die Zahlen sprechen eine unmißverständliche Sprache. pps & oe
PS: Der Handel floriert, die wahren Produzenten, die Musikschaffenden, schauen durch die Finger. Zur Unterschriftenliste
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*) Sony [teilweise] und Warner Music haben ihre Spotify-Anteile 2018 verkauft, strichen allerdings ebenso wie Universal nach dem Börsengang von Spotify zusätzlich ein Körberlgeld von Hunderten Millionen ein.
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