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Wien (8. August 2004) - Schon seit dem 1. Jänner 2001 gibt es bekanntlich auch für frei- oder nebenberuflich Kunstschaffende die Verpflichtung, eine Sozialversicherung bei der SVA abzuschließen. So müssen sich Musikschaffende, die gewisse Einkommensgrenzen überschreiten [Jahresgewinn höher als 3.794 bzw. 6.453 Euro], bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft [SVA] melden und versichern lassen. Gewisse Bestandteile ihres Einkommens sind allerdings davon ausgenommen.
Tantiemen aus den vergangenen Jahren
Wer schon länger komponiert oder textet, erhält hoffentlich auch heute noch Tantiemen für die Aufführung oder Verwertung dieser älteren Werke. Tantiemen jedoch, die von solch älteren Werken stammen, sind ausdrücklich nicht sozialversicherungspflichtig. Was immer vor dem 1. Jänner 2001 komponiert oder getextet worden ist, bleibt ausgenommen; jetzt daraus erzielte Einkünfte sind also vom Gesamteinkommen abzuziehen. Oft kann dadurch die Versicherungsgrenze [siehe oben] unterschritten werden und Versicherungspflicht tritt nicht ein.
Rechtliche Grundlage
Begründet wird diese Ausnahme unter anderem mit dem Hinweis auf jene Provisionen, die Versicherungsmakler für ihre früher vermittelten Verträge erst heute kassieren. Aber auch von Tantiemen ist die Rede. Auf jeden Fall gibt es nach der vollständigen Einstellung der künstlerischen Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht für Tantiemeneinkünfte. Aber selbst wenn weiter gekünstelt wird, bleiben aktuelle Abrechungen für Werke, die vor dem 1. Jänner 2001 geschaffen worden sind, ausgenommen.
Arbeit für die Steuerberater
"Bei Tätigkeiten von Neuen Selbständigen, die Tantiemen, Werknutzungsrechte etc. nach sich ziehen, die im Extremfall zeitlebens zufließen, [...] fallen diese Einkünfte nicht in die Beitragsgrundlage", heißt es im offiziellen Handbuch für Werkverträge. "Nachdem die SVA allerdings nicht in der Lage ist zu erkennen, daß im Einkommensteuerbescheid 2001 aufscheinende Einkünfte aus einer vor 2001 ausgeübten Tätigkeit stammen, ist sie auf eine Mitteilung des Versicherten bzw. dessen Steurberaters angewiesen", geben die Autoren des Handbuches den entscheidenen Hinweis, allerdings "unter Nachweis dieses Umstandes." Mit einer Werkeliste, aus der das Datum der AKM-Anmeldung oder Erstveröffentlichung hervorgeht, dürfte es für die Urheber ein leichtes sein, diesen "Umstand" nachzuweisen.
Quelle: Handbuch Werkverträge [Adametz, Höfle, Mussil, Sedlacek, Souhrada] Teil 4 / Abschnitt 4.1 / Seite 4 und Abschnitt 4.7 / Seite 33
PS: Auch hinsichtlich der Unfallversicherung – sie kostet für das ganze Jahr einheitlich 83,16 Euro - gibt es für Musikschaffende einen Zuschuß. Einzelheiten auf Anfrage telefonisch unter 01 544 5599 bei der Musikergilde. pps
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