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Wien (9. August 2004) - Ab wann bin ich versicherungspflichtig? Wo kann ich mich versichern lassen? Was kostet das? Wo erhalte ich einen Zuschuß? - Freiberuflich tätige Kunstschaffende sind seit dem Jahr 2001 grundsätzlich als sogenannte Neue Selbständige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA] kranken- und pensionsversichert sowie bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt [AUVA] unfallversichert.
Damals trat das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) in Kraft, das unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu den Pensionsbeiträgen der Kunstschaffenden vorsieht. Nachstehend werden die Grundsätze der Pflichtversicherung und die Leistungsvoraussetzungen für die nach dem K-SVFG vorgesehenen Beitragszuschüsse behandelt.
Grundzüge der Pflichtversicherung
Die GSVG-Versicherung für Neue Selbständige tritt kraft Gesetzes - auch rückwirkend ab Jänner 2001 - ein, wenn die aus dem freiberuflich künstlerischen Erwerbseinkommen resultierende GSVG-Beitragsgrundlage die jeweils geltende Versicherungsgrenze übersteigt. Es gibt zwei Versicherungsgrenzen:
Versicherungsgrenze I: 6.453,36 Euro - Dieser Betrag gilt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch keine der im nächsten Absatz genannten Geldleistungen bezogen werden.
Versicherungsgrenze II: 3.794,28 Euro - Dieser Betrag gilt, wenn im Beitragsjahr - auch nur kurzfristig - eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Pension, ein Ruhe-/Versorgungsgenuß, Kinderbetreuungsgeld oder eine Geldleistung aus der gesetzlichen Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung bezogen wird.
Versicherung durch "positive" Erklärung
Der sofortige Beginn der Pflichtversicherung kann auch durch eine Erklärung herbeigeführt werden, wonach die Einkünfte die Versicherungsgrenze voraussichtlich übersteigen werden. Die Versicherung bleibt auch dann aufrecht, wenn die tatsächlichen Einkünfte unter der Versicherungsgrenze liegen sollten.
Erfolgt keine oder eine "negative" Einkommensprognose, so wird die Versicherungspflicht im nachhinein anhand der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte geprüft. Bei Überschreitung der Versicherungsgrenze müssen die Beiträge - inklusive eines 9,3-prozentigen Zuschlages - rückwirkend gezahlt werden, allerdings besteht kein rückwirkender Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden nach folgender Formel berechnet: Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag
Vorläufige/endgültige Beitragsgrundlage
Bis zum Bekanntwerden der tatsächlichen Einkünfte werden die Beiträge von einer vorläufigen Beitragsgrundlage abgeleitet. Sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, kommt es zu einer "Nachbemessung", die zu einem Beitragsguthaben oder zu einer Beitragsnachzahlung führt.
In den ersten drei Jahren (2004 bis 2006) werden die vorläufigen Beiträge von einer "Mindestbeitragsgrundlage" berechnet, die im Jahr 2004 587,79 bzw. 345,60 Euro ausmacht. Ab dem vierten Jahr der Pflichtversicherung richtet sich die vorläufige Beitragsgrundlage nach den Einkünften, die im Steuerbescheid des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesen wurden.
Die Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage hängt von den im Beitragsjahr erzielten Einkünften ab. Es zählen die im Steuerbescheid ausgewiesenen "Einkünfte aus selbständiger Arbeit". Zu diesen Einkünften werden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Das Ergebnis ist die endgültige Beitragsgrundlage, die sich allerdings nur innerhalb der Mindest- bzw. der Höchstbeitragsgrundlage bewegen kann.
Beiträge im Jahr 2004
Von der vorläufigen/endgültigen Beitragsgrundlage sind in der Pensionsversicherung 15 Prozent, in der Krankenversicherung 9 Prozent als Beitrag zu zahlen. Die Unfallversicherung kostet für das ganze Jahr einheitlich 83,16 Euro.
Zuschüsse durch den KSV-Fonds
Die Aufgabe des Fonds besteht darin, Beitragszuschüsse an GSVG-pensionsversicherte Kunstschaffende zu leisten und die dafür notwendigen Mittel aufzubringen. Ein Antragsformular für den Zuschuß kann hier und hier heruntergeladen werden.
Künstler im Sinne des K-SVFG "ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstel-lenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen [insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst] auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft."
Über die "Künstlereigenschaft" entscheidet die Künstlerkommission, die aus Kurien besteht, und zwar für Literatur, Musik, bildende Künste, darstellende Kunst und die zeitgenössischen Ausformungen der Kunstbereiche; außerdem gibt es eine Berufungskurie. Die erfolgreiche Absolvierung einer künstlerischen Hochschulbildung [auch das Diplom eines Konservatoriums] gilt als Nachweis für die einschlägige künstlerische Befähigung. Die Beurteilung der weiteren Kriterien obliegt der jeweiligen Kurie.
Voraussetzungen und Höhe
Der grundsätzliche Anspruch auf Beitragszuschuss wird bescheidmäßig vom Fonds festgestellt. Er beträgt maximal 72,67 Euro pro Monat (872 Euro pro Jahr) und wird von der SVA gegebenenfalls in der Beitragsvorschreibung berücksichtigt. Staatssekretär Morak hat eine Erhöhung auf rund 1000 Euro pro Jahr angekündigt.
Nachträgliche Prüfung
Nach Vorliegen des Steuerbescheides wird die Zuschussberechtigung neuerlich geprüft. Liegen die Gesamteinkünfte über 19.621,67 Euro oder erreichen die künstlerischen Einkünfte nicht mindestens 3.794,28 Euro, so müssen bereits beanspruchte Zuschüsse innerhalb eines Monats nach Aufforderung zurückgezahlt werden.
Der Fonds darf unter bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen die Rückzahlung stunden oder Ratenzahlungen bewilligen und - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch auf die Rückforderung teilweise oder zur Gänze verzichten.
Hat man zunächst - trotz Antrages - keine Förderung erhalten (weil Einkünfte außerhalb des Rahmens prognostiziert wurden), so werden die Zuschüsse zu den Pensionsbeiträgen rückwirkend ausbezahlt, wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte den Voraussetzungen entsprechen.
Über Beitragszuschüsse informiert der
Künstler-Sozialversicherungsfonds
1010 Wien, Goethegasse 1, 4. Stock
Tel. (01) 586 71 85, Fax (01) 586 71 859
E-Mail: office@ksvf.at