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Wien (12. Juni 2003) - Zum Leidwesen vieler Selbständiger wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer steuermindernd geltend zu machen, stark eingeschränkt. Nach der aktuellen Rechtslage ist diese Möglichkeit nur mehr bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bringt aber für diejenigen, die bis jetzt zur Gänze leer ausgingen, einen Hoffnungsschimmer.
Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur bei Erfüllung bestimmter, sehr eng gefaßter Kriterien absetzbar sind. Es ist notwendig, daß das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit umfaßt. Durch diese strenge Definition kommen nur ausgewählte Berufsgruppen in den Genuß der steuerlichen Abzugsfähigkeit der entsprechenden Ausgaben. Die Regelung über den Vorsteuerabzug knüpft an die Arbeitszimmerdefinition des Einkommensteuergesetzes an. Der Vorsteuerabzug war daher bislang ebenfalls nur für ein der obigen Definition entsprechendes Arbeitszimmer möglich.
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Viele Musikschaffenden sind zwar außerhalb des Arbeitszimmers tätig, dennoch haben die meisten von ihnen zu Hause ein "Büro, das jedoch nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Dieses wird vor allem für administrative und vorbereitende Arbeiten aber auch zur Aufbewahrung von betrieblichen Unterlagen, Equipment, Arbeitsmaterial, etc. genutzt. Für all jene gab es bisher keine Möglichkeit, die damit in Zusammenhang stehende Ausgaben in irgendeiner Weise steuerlich zu berücksichtigen.
Zumindest im Bereich der Umsatzsteuer bietet sich nun doch eine Gelegenheit, das Arbeitszimmer geltend zu machen! Durch die Änderung des Arbeitszimmerbegriffes im Einkommensteuergesetz im Jahr 1996 kam es auch zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzuges, da dieser an die Begriffsbestimmung im Einkommensteuergesetz anknüpft. Jene Selbständigen, die über ein Arbeitszimmer verfügen, das der ursprünglichen Definition - nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung und Notwendigkeit - gerecht wurde, gingen aufgrund der neuen Formulierung vollkommen leer aus.
EU-widrige Bestimmung
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun mit einer EU-Widrigkeit aufgeräumt. Liegt ein Arbeitszimmer nach den "alten Kriterien - ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung und Notwendigkeit des Raumes - vor, steht zumindest der Vorsteuerabzug für die getätigten Ausgaben zu. Musikschaffende können nun die Vorsteuer absetzen, wenn sie einen Raum betrieblich nutzen, also dort die Buchhaltung vorbereitet, Rechnungen schreiben, sich auf Konzerte vorbereiten, etc. Der Vorsteuerabzug hängt nicht mehr vom Mittelpunkt der Tätigkeit ab.
Im Bereich der Einkommensteuer bleibt es weiterhin bei der Voraussetzung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Bei der Berufsangabe Komponist/in, beispielsweise, wird das in den meisten Fällen zutreffen - egal, ob mit Paier und Bleistift oder mit dem Computer komponiert wird.
Vorsteuern sind jedenfalls abzugsfähig
Die Vorsteuern für sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer sind also abzugsfähig. Natürlich kann nicht jeder x-beliebige Raum, in dem ein Rechner, betriebliche Unterlagen, etc untergebracht sind, als Arbeitszimmer angesehen werden. Für den Vorsteuerabzug ist daher zu überprüfen, ob der benutzte Arbeitsraum auch den obigen Kriterien entspricht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, steht dem Vorsteuerabzug nichts mehr im Weg! Für alle Jahre, für die noch kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid ergangen ist, ist der Ansatz der Vorsteuern noch möglich.
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