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Wien (11. September 2017) – Mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) wird nahezu jeder, der sich als Selbständiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zur Versicherung anmeldet, weil er plant, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, befragt, ob seine beabsichtigte Tätigkeit wirklich den Charakter einer selbständigen Tätigkeit hat – oder vielleicht doch eher einer unselbständigen. In letzterem Fall liegt nämlich ein Dienstverhältnis vor, der Auftraggeber müßte den vermeintlich Selbständigen als Dienstnehmer anmelden.
Bereits ab 1. Juli 2017 soll die Welt eine andere geworden sein
Diese Befragung wird mittels Fragebogen abgewickelt; und dieser Fragebogen hat es in sich: insgesamt 27 Fragen zu Details der Tätigkeit müssen innerhalb von zwei Wochen beantwortet werden. Wenn man diese Frist nicht einhält, gibt es keinen Versicherungsschutz ab der Anmeldung! Wie die bisherige Erfahrung zeigt, versendet die SVA diese Fragebögen aber nicht nur an neu Anzumeldende, sondern, beispielsweise, auch an sog. „Alt-Kommanditisten“ von KGs, die grundsätzlich gar nicht versicherungspflichtig sind. Es empfiehlt sich daher beim Ausfüllen des Fragebogens jedenfalls die Hilfe einer Steuerberaters oder spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen! Sachunkundige können hier viele Fehler machen.
Die Idee des SV-ZG ist wohl zu vermeiden, daß bei Lohnabgabenprüfungen vermeintlich Selbständige rückwirkend als Dienstnehmer qualifiziert werden und der Auftraggeber für viele Jahre ASVG-Beiträge, Dienstgeberbeiträge, Kommunalsteuer, etc. nachbezahlen muß – mitunter eine Kostenlawine, die Betriebe in die Insolvenz treiben kann.
Steirerbluat is koa Himbeersaft - oder: Mander, 's isch Zeit.
Eine gewisse Verbesserung soll das SV-ZG wohl insoweit bringen, als in Zweifelsfällen im Zuge einer Lohnabgabenprüfung durch die GKK bzw. das Finanzamt der Kontakt mit der SVA hergestellt und eine Einigung über den Versicherungsstatus bestimmter Beschäftigter erzielt werden soll.
Ein bürokratischer Koloss?
Klingt alles toll, nicht? Es gibt zwar noch nicht viel Erfahrung mit dem neuen SV-ZG, es bleibt aber zu befürchten, daß dadurch ein bürokratischer Koloss losgetreten wird. Und sollten sich SVA und GKK in Zweifelsfällen nicht einigen können, dann muß – so bestimmt es das SV-ZG – die Gebietskrankenkasse einen Bescheid ausstellen, in dem sie über einen Zweifelsfall entscheidet. Auch wenn sich die GKK in diesem Bescheid mit der gegenteiligen Rechtsmeinung der SVA auseinandersetzen muß: es bleibt ein Bescheid der GKK – und nicht der eines neutralen Entscheidungsträgers.
Das SV-ZG* – gut oder nur gut gemeint?
PS: Wir blicken in die Zukunft und beginnen leicht zu erschauern . . . ws
*) SV-ZG - Spezialversicherungszufallsgesetz? pps
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