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Wien (4. November 2013) - Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Schmied!
Anläßlich der Ehrenzeichenverleihung an Harri Stojka haben wir über vermeidbare Hürden für betroffene Künstler bei der Handhabung des KSVF-Gesetzes gesprochen. Wir haben vereinbart, daß ich Ihnen meine Überlegungen hiezu und einen entsprechenden Entwurf eines Erlaßtextes übermittle.
Einkünfte aus Workshops und Unterricht
Derzeit werden bei der Ermittlung der für den Beitragszuschuß nach KSVF-G maßgeblichen Einkünfte Nebentätigkeiten, wie zum Beispiel Verkauf von Anlagevermögen durch den Künstler oder Abhalten von Workshops und Unterrichtsstätigkeit in einem Kunstfach, ausgeschieden. Dieses Aufsplitten einer einheitlichen Tätigkeit auf künstlerische und nicht im engsten Sinne künstlerische Bestandteile ist meines Erachtens nicht sachgerecht.
Auch widerspricht diese enge Interpretation der ertragsteuerlichen Beurteilung, nach der bei engem inhaltlichen Zusammenhang eine einheitliche Tätigkeit vorliegt. Siehe dazu unter anderem Randziffer 5285 der Einkommensteuerrichtlinien: Besteht ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit, dann ist grundsätzlich eine einheitliche Tätigkeit anzunehmen. Die Einkunftsart bestimmt sich danach, welche Elemente im Einzelfall überwiegen.
Vorschlag der Musikergilde
Daher sollte auch für den Anwendungsbereich des KSVF-G erlaßmäßig klargestellt werden, daß Einkünfte aus völlig untergeordneten Nebentätigkeiten nicht aus den künstlerischen Einkünften auszuscheiden sind:
Da wir in unserem Kanzleialltag immer wieder mit diesbezüglichen Anfragen und Erledigungen mancher Mitarbeiter des KSV-Fonds konfrontiert sind, wäre eine erlaßmäßige Klarstellung und Ermöglichung eines gewissen Toleranzspielraumes sicherlich im Interesse nicht nur der Kunstschaffenden, sondern auch der Mitarbeiter des KSV-Fonds selbst. Ich ersuche daher höflichst, eine diesbezügliche Regelung im Sinne meines Vorschlages zu treffen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Mag. Wolfgang Steirer
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