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Wien (4. August 2008) - Das Telefon der Musikergilde steht nicht mehr still. Es brennt wieder einmal der Hut bei der – leider gar nicht existierenden – Künstlersozialversicherung. Zu einer solchen hat es in Österreich politisch bekanntlich nie gereicht, bekommen haben die selbständig Kunstschaffenden einen Zuschuß zur Pensionsversicherung. Das war 2001.
Heute flattern einigen Zuschußbeziehern erneut Briefe des Künstlersozialversicherungs-Fonds [KSVF] ins Haus. Der Fonds stellt darin über zwei Seiten lang fest, daß der Anspruch auf den Zuschuß erloschen sei, weil das Einkommen zu gering gewesen wäre. Mit etwas Pech kann man aufgefordert werden, den Zuschuß seit dem Jahr 2001 zurückzuzahlen: im schlimmsten Fall mehrere Tausend Euro.
Keine Panik!
Zu Rückzahlungen muß es allerdings nicht kommen, seit die Novelle des Gesetzes vor einigen Wochen in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Schritte für alle Betroffenen. Wer ein Schreiben vom KSVF erhalten hat, weil sie oder er nur ein geringes Einkommen erwirtschaften konnte, hat mehrere Möglichkeiten:
Der KSV-Fonds kann auf die Rückforderung des Zuschusses verzichten, falls eine versicherte Person
In jedem Fall kann man direkt beim Fonds einen Antrag auf Stundung der Rückzahlung stellen, wenn die Rückzahlung für die versicherte Person mit erheblichen Härten verbunden, also unzumutbar wäre. Allerdings ist "glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen der/die Künstler/in davon ausgegangen ist, im betreffenden Kalenderjahr Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit in der Höhe gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 zu erreichen." [Das sind die erwähnten 4.100 Euro für das Jahr 2007, also 12 x die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.]
Das Verwaltungsverfahren sei kompliziert, gesteht Günther Lackenbucher vom Büro der Ministerin Schmied zu. Aber der Fonds kann eben nur dann auf seine Forderungen verzichten, wenn alles auf diese Weise abgewickelt wird. Sollte es dennoch zur Rückforderungen kommen, so muß eine Rückzahlung des Zuschusses nur hinsichtlich jenes Teiles erfolgen, um den die Obergrenze über- bzw. die Untergrenze unterschritten wird. Bisher mußte bei einer Überschreitung von nur einem Euro der gesamte Zuschuß zurückgezahlt werden.
Mindestgrenzen
Wert 2001: € 3.554,57 Wert 2004: € 3.794,28 Wert 2007: € 4.093,92
Wert 2002: € 3.618,48 Wert 2005: € 3.881,52 Wert 2008: € 4.188,12
Wert 2003: € 3.712,56 Wert 2006: € 3.997,92
PS: Das ganze ist extrem nervenaufreibend: für alle betroffenen Musikschaffenden ebenso wie für die Interessenvertreter. Nicht genug damit, kommt bereits die nächste Herausforderung auf uns zu, nachdem die SVA [Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft] LSG-Lizenzen für Schallplatten-Aufnahmen vor der Versicherungspflicht [älter als 2001] seit kurzem als sozialversicherungspflichtig betrachtet. Bis jetzt konnte man sie wie AKM-Tantiemen alter Werke aus der Bemessungsgrundlage herausrechnen. Wir berichten weiter. pps
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