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Einkaufing im Ausland

Worauf Musikschaffende achten sollten, bevor sie sich dem internationalen Kaufrausch hingeben. Von Mag.Wolfgang Steirer und Mag. Andrea Haslinger.

Wien (16. Juli 2007) - Einkaufen (auf Deutsch: shopping) im Ausland kann unter Umständen billiger sein als im Inland. Dies ist dann der Fall, wenn man die Umsatzsteuer, die grundsätzlich mit dem Einkauf von Waren aller Art verbunden ist, nicht bezahlen muß.

Meist ist die ausländische Umsatzsteuer ohnehin niedriger als in Österreich. In Deutschland beträgt diese derzeit nur 19%, anstelle von 20% in Österreich. Viele Musikschaffende wissen allerdings nicht, daß sie sich auch die 19% Umsatzsteuer ersparen können, wenn bestimmte Regeln beachtet werden. Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann ein sogenannter steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb erfolgen.

Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

  • Grundvoraussetzung ist, daß beim österreichischen Musikschaffenden Unternehmereigenschaft vorliegt. Grundsätzlich ist jeder Künstler, der selbständig tätig ist und Honorare erzielt, ein Unternehmer. Somit ist die erste Voraussetzung gegeben.
  • Weiters wird vorausgesetzt, daß die fraglichen Gegenstände von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat der EU verkauft werden. Beide, Käufer wie Verkäufer, müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sein, das heißt, sie müssen in ihren Rechnungen [Honorarnoten] Umsatzsteuer verrechnen. Kunstschaffende, die für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen (Kleinunternehmer), können daher nicht von dieser Erleichterung profitieren.
  • Darüber hinaus muß der Künstler eine UID-Nummer [bzw. VAT-Nummer] besitzen; UID-Nummer steht für Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sie identifiziert den Künstler als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und beginnt für österreichische Unternehmer mit der Bezeichnung ATU . . . – danach folgen 8 Ziffern. Je nach Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, variiert das Länderkennzeichen am Beginn der Nummer.
  • Damit die ausländische Umsatzsteuer erspart werden kann, muß der Künstler dem Verkäufer beim Kauf im Ausland unbedingt seine UID-Nummer bekannt geben. Diese muß, neben der UID-Nummer des Verkäufers, ebenfalls auf der Rechnung angeführt werden. Weiters muß der Verkäufer auf der Rechnung hinweisen, daß es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Nur so kann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt werden.


Kunstschaffende, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen

Diese Kunstschaffenden sind trotzdem Unternehmer und können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom Vorteil des ausländischen Einkaufs Gebrauch machen – allerdings nur eingeschränkt.

Dazu müssen sie eine UID-Nummer beantragen und dem Finanzamt bekannt geben, daß sie auf die Anwendung der sogenannten Erwerbsschwelle verzichten. Diese beträgt 11.000 Euro und stellt jenen Mindestbetrag dar, um den ein Kleinunternehmer im EU-Ausland einkaufen müßte, damit er zusätzliche Einkäufe innerhalb der EU auch ohne ausländische Umsatzsteuer tätigen könnte.

Solche Unternehmer müssen dann allerdings die österreichische Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, ohne vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Das ist jedoch nur in jenen Fällen günstig, in denen die ausländische Umsatzsteuer höher ist als die österreichische – was beispielsweise bei Einkäufen in skandinavischen Ländern der Fall sein kann.

Wichtige Tipps beim Einkauf im Internet

Grundsätzlich können auch übers Internet steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe erfolgen. Folgendes gilt es zu beachten:

  • Vergewissern Sie sich, ob Sie es mit einem Unternehmer oder privaten Anbieter zu tun haben.
  • Beachten Sie bitte, daß auch ausländische Unternehmen unter Umständen österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen können. Das ist der Fall, wenn diese einen Mindestumsatz von 100.000 Euro in Österreich überschreiten. In diesem Fall ist der steuerfreie Kauf nicht möglich.


"Auch außerhalb der EU ist Einkaufen ohne Umsatzsteuer möglich", weiß Mag. Andrea Haslinger (Steirer-Mika)

Einkaufen außerhalb der EU

Einkäufe in Ländern außerhalb der EU sind umsatzsteuerlich ebenfalls begünstigt, wenn der österreichische Künstler eine UID-Nummer besitzt und vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall ebenfalls nicht in Rechnung gestellt.

Einkauf von Dienstleistungen im Ausland

Werden Leistungen aus dem Ausland zugekauft, z. B. rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung oder auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen wie die Bereitstellung von Software oder die Bereitstellung von Websites, dann kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei geleistet werden:


  • Sowohl Empfänger als auch Verkäufer der Leistung müssen Unternehmer sein.
  • Der Empfänger der Leistung muß seine UID-Nummer auf der Rechnung bekannt geben und zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.
  • Der ausländische Unternehmer stellt somit keine Umsatzsteuer in Rechnung. Die Steuerschuld geht auf den Empfänger der Leistung (Käufer) über. Dieser kann sich die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen. Insgesamt ergibt sich keine Steuerlast für den Empfänger.
  • Wichtig ist zu guter Letzt ein auf der Rechnung vermerkter Hinweis, daß die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung übergeht.

PS: In diesem Sinn wünscht die Redaktion - falls notwendig - einen erholsamen Urlaub ohne Umsatzsteuer und ein stets angenehmes Erwachen aus dem Kaufrausch. pps

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