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Fall 1: Selbständiger Musiker & Beamter
1.) Meldung bei der jeweiligen Landesstelle der SVA binnen eines Monats ab Eintritt der Pflichtversicherung (für alle schon bisher künstlerisch Tätigen bis Ende Jänner 2001);
2.) Formular Versicherungserklärung für Versicherte gem. § 2 (1) 4 GSVG. Bekanntgabe des geschätzten Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit für 2001;
3.) Antrag (formlos) auf Gewährung des Zuschusses zur Pensionsversicherung der Neuen Selbständigen an die SVA (wenn Jahresgesamteinkommen max. öS 270.000);
4.) Antrag auf Differenzvorschreibung an die SVA stellen und Nachweis über die Höhe der nichtselbständigen Einkünfte z.B. Gehaltsabrechnung, Lohnzettel beilegen.
Beispiel: Ein Musiker hat 2001 folgende Einkünfte: öS 280.000,- (20.000 brutto, 14 mal jährlich als Beamter, Jahresbruttogehalt) öS 150.000,- Gewinn als selbständiger Musiker öS 330.000,- Jahres-Gesamteinkünfte Jährliche SV-Beiträge für die selbständigen Einkünfte (% vom Gewinn):
Da sein Jahres-Gesamteinkommen über öS 270.000 liegt, steht ihm der Zuschuß zur Pensionsversicherung nicht zu.
Fall 2: Selbständige Musikerin und Bezug einer gesetzlichen Pension
1.) Meldung bei der jeweiligen Landesstelle der SVA binnen eines Monats ab Eintritt der Pflichtversicherung (für alle schon bisher künstlerisch Tätigen bis Ende Jänner 2001);
2.) Formular Versicherungserklärung für Versicherte gem. § 2 (1) 4 GSVG. Bekanntgabe des geschätzten Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit für 2001;
3.) Antrag (formlos) auf Gewährung des Zuschusses zur Pensionsversicherung der Neuen Selbständigen an die SVA (wenn Jahresgesamteinkommen max. öS 270.000).
Aufgrund der Altersausnahme fallen eventuell keine PV-Beiträge an.
Altersausnahme: Personen, die am 1. Jänner 2001 das 50. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 180 Beitragsmonate in der Pensionspflichtversicherung erworben haben, können auf Antrag von der Pensionsversicherung befreit werden. Automatisch befreit sind alle, die am 1. Jänner 2001 das 55. Lebensjahr bereits erreicht haben.
Sonderfall Tantiemen: Einkünfte aus Tantiemen sind während aktiver Erwerbstätigkeit als selbständiger Musiker ebenso versicherungspflichtig wie beispielsweise Honorare für Auftritte. Stellt der Musiker seine aktive Tätigkeit aber ganz ein und bezieht nur mehr Tantiemen, so lösen diese allein keine Sozialversicherungspflicht aus.
Ungewisse Einkommenshöhe: Musikschaffende können in aller Regel zu Jahresbeginn nicht prognostizieren, wie hoch ihr Jahresgewinn sein wird. Regelmäßig stellt sich daher die Frage, welche geschätzte Einkommenshöhe der SVA bekanntgeben werden soll.
Wer schon in den vergangenen Jahren die Versicherungsgrenze nicht erreicht hat, soll sich bei der SVA anmelden und genau das als Prognose mitteilen wer sie jedoch erreicht hat, ist gut beraten, die Sozialversicherung abzuschließen. Die Entscheidung, welches voraussichtliche Einkommen gemeldet wird, hängt auch davon ab, ob Versicherungsschutz gewünscht ist. Bei erst nachträglicher Einbeziehung sind zwar die Beiträge nachzuzahlen, aus der Krankenversicherung können aber keine Leistungen mehr in Anspruch genommen werden.
Vorsicht: Stellt die SVA die Versicherungspflicht erst anhand des Steuerbescheides fest, wird auf die Beiträge ein Zuschlag für die verspätete Entrichtung von 9,3% vorgeschrieben. Dies kann aber auch noch durch eine Anmeldung bei der SVA im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen vermieden werden.