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Wien (22. März 2006) - Böses Erwachen für sozialversicherte Kunstschaffende. Vielen von ihnen flatterte eine Rückzahlungsaufforderung des KSV-Fonds ins Haus. Niemand bestreitet, daß das Künstlersozialversicherungsfondsgesetz, kurz KSVFG, eine gute Sache ist, zumindest als erster Schritt zu einer umfassenden Künstlersozialversicherung. Immerhin bekommen dadurch mehr als 6.000 österreichische Künstler Zuschüsse zu Ihrer Pensionsversicherung von bis zu 1.026 Euro pro Jahr.
Und wo ist der Haken? Natürlich gibt es da einen, nämlich in § 5 KSVFG, unter der Überschrift Rückzahlung der Beitragszuschüsse. Um auch zuschußberechtigt zu sein, muß ein Künstler aus seiner künstlerischen Tätigkeit derzeit [2006] mindestens 3.997,92 Euro pro Jahr erwirtschaften, darf aber ein maximales Gesamtjahreseinkommen - auch aus anderen Einkunftsquellen - von 19.621,67 Euro nicht überschreiten. Innerhalb dieser Bandbreite steht Kunstschaffenden der Zuschuß also zu. Sollte sie bzw. er das Maximaleinkommen überschreiten oder, was häufiger vorkommt, das Mindesteinkommen nicht erreichen, dann gibt es keinen Zuschuß!
Zuschuß - kein Zuschuß
Wer heuer also weniger als rund 4.000 Euro aus freiem Kunstschaffen verdient, bekommt keinen Zuschuß. Was geschieht aber im Falle, daß der Künstler den Zuschuß bereits jahrelang bezogen hat, sich aber nachträglich herausstellt, daß die ursprünglich angegebenen Einkommensbeträge zu hoch oder zu niedrig waren? Tja, Pech, würde die Lilly sagen. »Sofort rückzahlen!« sagt der Künstlerfonds, und das sagt er heuer erstmals fast 1.000 Künstlern, deren Einkommen sich im Jahr 2001 nicht in den gesetzlichen Bandbreiten bewegt haben. Jene 300 Kunstschaffende, die über dem Maximaleinkommen verdient haben, haben, so hört man vom KSV-Fonds, bereits brav alles zurückgezahlt. Bei höheren Einnahmen fällt das auch leichter.
Über 600 lagen aber unter der Mindestgrenze und müßten daher ihre Zuschüsse ebenfalls zurückzahlen. Immerhin haben von diesen Sechshundert mehr als ein Drittel von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beim Fonds zu beantragen, er möge auf diese Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten – oder zumindest Aufschub bzw. Ratenzahlung gewähren. Auf Rückzahlung wird verzichtet, wenn ... Der Künstlersozialversicherungsfonds ist derzeit sehr bemüht, den Kunstschaffenden diesbezüglich entgegenzukommen. Es haben bereits Gespräche mit der Musikergilde stattgefunden. Bevor er jedoch einen Verzicht, etc. ausspricht, benötigt er glaubwürdige Darlegungen bzw. Nachweise, daß sich der Künstler oder die Künstlerin momentan in einer derart prekären finanziellen Lage befindet, daß an eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Pensionszuschusses nicht im Traum zu denken ist. |
Guter Rat ist nicht teuer
Bis dahin sei aber allen zuschußwilligen Kunstschaffenden geraten, aus ihrer künstlerischen Tätigkeit zumindest 3.997,92 Euro Gewinn zu erwirtschaften, damit sie nicht wieder mit Rückforderungen belastet werden und vom Wohlwollen des Künstlerfonds abhängig ist. Solange die Mindesteinkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung im KSVFG existiert, führt kein Weg daran vorbei. Schon ein Euro zu wenig Einkommen kann eine Lawine auslösen.
PS: Wie schafft man ein Einkommen in der richtigen Höhe? Fragen Sie Ihren Steuerberater, der hat sicher einen guten Rat im Ärmelschoner! ws
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