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Die richtigen Schritte (1)

Wann bin ich versicherungspflichtig? Wie muß ich vorgehen, wenn ich mich zur Sozialversicherung anmelden will? Wohin soll ich mich wenden?

Ausschließlich selbständig musikschaffende Tätigkeit

  • Jahresgewinn aus dieser selbständigen Tätigkeit bis maximal öS 88.800: Keine Versicherungspflicht für die selbständigen Einkünfte = kein Handlungsbedarf.
  • Jahresgewinn aus dieser selbständigen Tätigkeit höher als öS 88.800 = Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger, daher:

1.) Meldung bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVA (z.B. 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 01-54654) binnen eines Monats ab Eintritt der Pflichtversicherung (für alle schon bisher künstlerisch Tätigen bis 31. Jänner 2001);
2.) Formular Versicherungserklärung für Versicherte gemäß § 2 (1) 4 GSVG. Bekanntgabe des geschätztes Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit für 2001;
3.) Antrag (formlos) auf Gewährung des Zuschusses zur Pensionsversicherung der Neuen Selbständigen an die SVA (Jahresgesamteinkommen max. öS 270.000)
4.) Abmeldung allfälliger freiwilliger Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse.

Beispiel: Ein selbständiger Musiker erzielt 2001 einen Gewinn von 150.000 Schilling.

Selbständige Musikerin & ASVG-Dienstverhältnis

  • Jahresgewinn aus selbständiger Tätigkeit bis maximal öS 48.912 (Wert 2001): Keine Versicherungspflicht für die selbständigen Einkünfte = kein Handlungsbedarf
  • Jahresgewinn aus selbständiger Tätigkeit übersteigt öS 48.912: Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger = Handlungsbedarf:

1.) Meldung bei der Landesstelle der SVA binnen eines Monats ab Eintritt der Pflichtversicherung (für alle schon bisher künstlerisch Tätigen bis Ende Jänner 2001);
2.) Formular Versicherungserklärung für Versicherte gem. § 2 (1) 4 GSVG. Bekanntgabe des geschätztes Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit für 2001;
3.) Antrag auf Zuschuß (wie oben in Beispiel 1 beschrieben).

Beispiel: Eine Musikerin hat 2001 Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einem Jahresbruttogehalt von öS 280.000 (öS 20.000 brutto, 14 mal jährlich). Darüber hinaus erzielt sie als selbständige Musikerin einen Jahresgewinn von 150.000 Schilling (Tabelle unten: SV-Beiträge für selbständige Einkünfte). Nachdem das Jahresgesamteinkommen über 270.000 Schilling liegt, steht ihr der Zuschuß zur Pensionsversicherung leider nicht zu.

Die Serie wird fortgesetzt mit Teil 2 - Die richtigen Schritte-II

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