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Wien (16. März 2001) - Für Rundfunkeinsätze von Musikstücken auf CDs oder anderen käuflich erwerbbaren Tonträgern erhalten die Mitwirkenden einen Mindestbetrag von derzeit ca. 5 Schilling pro Minute. Doppelmitglieder bei der heimischen OESTIG/LSG und der deutschen GVL sind jedoch von Abzügen betroffen. Durch die Mitgliedschaft bei beiden Verwertungsgesellschaften wird ihnen nur ein Teil der Lizenzen ausbezahlt.
Dr. Gerlach im Wortlaut
Deutsche Künstler, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland haben und nur der GVL angehören, können nach unserem Anmeldesystem deutsche und österreichische Entgelte in voller Höhe anmelden. Österreichische Entgelte werden wie deutsche Entgelte bei der Verteilung anerkannt.
Entscheiden sich diese nun, ihre österreichischen Rechte durch die [österreichische] LSG wahrnehmen zu lassen, unterfallen sie nicht mehr dem Gegenseitigkeitsabkommen. Das hat zur Folge, daß sie nur deutsche Entgelte oder Entgelte für Nutzungen in Deutschland anmelden können. Soweit Tonträger-Aufnahmen in Frage stehen, für die nur österreichische Entgelte gezahlt wurden, erkennen wir 40 % für den deutschen Markt an. Die österreichischen Entgelte werden also nicht zu 100 %, sondern wegen der Doppelmitgliedschaft nur zu 40 % anerkannt. Es findet also eine Kürzung um 60 % statt.
Behandlung österreichischer Interpreten
Handelt es sich um österreichische Berechtigte, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Österreich haben, so können diese der GVL ohnehin nur die deutschen Entgelte anmelden bzw. den auf Deutschland entfallenden Anteil der Österreich-Eintgelte (= 40 Prozent). Da wir in diesem Falle für die Nutzung in Österreich nicht vergüten - weil wir ja ohnehin davon ausgehen, daß die Österreicher der LSG angehören -, erfolgt keine zusätzliche Kürzung dieses Anteils. Denn für Nutzungen in Österreich werden diese Berechtigten von uns ja nicht vergütet.
Was widerfährt den Deutschen?
Treten deutsche Künstler an die [österreichische] LSG heran, um neben der GVL nun auch der LSG anzugehören, so kann die LSG gerne darauf hinweisen, daß dies bei der GVL-Verrechnung dazu führt, daß Nutzungen in Österreich bzw. österreichische Entgelte nicht mehr berücksichtigt werden.
Wir weisen unsererseits bei Österreichern, die zusätzlich der GVL beitreten wollen, darauf hin, daß die Spaltung der Rechte zu einer 25 %-Kürzung bei der LSG führt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Tilo Gerlach, GVL, Hamburg, den 6. März 2001
PS: Mit einem Wort: Doppelmitgliedschaften zahlen sich in der Regel nicht aus! pps
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