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Die richtigen Schritte (2)

Wie reagieren Gewerbetreibende, z.B. Besitzer von Tonstudios, die auch als Musikschaffende tätig sind, auf die neue Sozialversicherungspflicht? Was gilt für Orchestermusiker und Hochschulprofessoren?

Selbständiger Musiker & gewerbliche Selbständigkeit

Besitzt ein Neuer Selbständiger auch einen Gewerbeschein, gilt folgende Regelung: Beide selbständigen Tätigkeiten werden einheitlich nach den Versicherungsbedingungen für Gewerbetreibende behandelt es gibt keine Versicherungsgrenze! Bereits ab dem ersten Schilling Gewinn sind von der selbständigen Musikertätigkeit SV-Beiträge zu entrichten. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt in den ersten drei Jahren nach Lösen des Gewerbescheines öS 7.400 monatlich, danach öS 14.360 monatlich (Wert 2001). Die Beiträge sind mit 23,9% vom Gewinn plus der pauschalen Unfallversicherung (öS 1.072) gleich hoch wie bei anderen Neuen Selbständigen.

Es besteht Handlungsbedarf, wobei wie folgt vorzugehen ist.

1.) Meldung bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVA (z.B. 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Tel. 01-54654) binnen eines Monats ab Eintritt der Pflichtversicherung (für alle schon bisher künstlerisch Tätigen bis 31. Jänner 2001);
2.) Formular Versicherungserklärung für Versicherte gemäß § 2 (1) 4 GSVG. Bekanntgabe des geschätztes Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit für 2001;
3.) Antrag (formlos) auf Gewährung des Zuschusses zur Pensionsversicherung der Neuen Selbständigen an die SVA (Jahresgesamteinkommen max. öS 270.000)
4.) Abmeldung allfälliger freiwilliger Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse.

Ein Zuschuß zur Pensionsversicherung wird bezahlt, wenn der Jahresgewinn aus beiden Tätigkeiten unter 270.000 Schilling liegt.

Selbständige Musikerin & ASVG-Dienstverhältnis, Gesamteinkommen über 621.600 Schilling

  • Jahresgewinn aus dieser selbständigen Tätigkeit unter öS 48.912: Keine Versicherungspflicht für die selbständigen Einkünfte = kein Handlungsbedarf.
  • Jahresgewinn aus dieser selbständigen Tätigkeit höher als öS 48.912 = Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger, daher:

1.) Meldung bei der jeweiligen Landesstelle der SVA binnen eines Monats ab Eintritt der Pflichtversicherung (für alle schon bisher künstlerisch Tätigen bis Ende Jänner 2001);
2.) Formular Versicherungserklärung für Versicherte gem. § 2 (1) 4 GSVG. Bekanntgabe des geschätzten Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit für 2001;
3.) Antrag auf Differenzvorschreibung an die SVA stellen und Nachweis über die Höhe der nichtselbständigen Einkünfte z.B. Gehaltsabrechnung, Lohnzettel beilegen.

Beispiel: Eine Musikerin hat im Jahr 2001 folgende Einkünfte:

öS 409.000 Dienstverhältnis, Jahresbruttogehalt (35.000,-- 14 mal jährlich)
öS 300.000 Gewinn als selbständige Musikerin
________
öS 709.000 Gesamteinkünfte

Die Höchstbeitragsgrundlage wird in Summe überschritten. Die SVA zieht daher auf Antrag nicht ÖS 300.000 als Beitragsgrundlage heran, sondern nur die Differenz zwischen Höchstbeitragsgrundlage und schon durch das Dienstverhältnis sozialversicherten Einkünften: 621.600 - 409.000 = 212.600

Pro Jahr zu zahlende SV-Beiträge für die selbständigen Einkünfte (% vom Gewinn): Ein Zuschuß zu den Pensionsversicherungsbeiträgen wird in diesem Fall aufgrund der Einkommenshöhe nicht mehr bezahlt.

Teil 3: Die richtigen Schritte-III

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