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Wien (13. Oktober 2003) - In der leidigen Angelegenheit hielt man eine Steigerung kaum noch für möglich, und doch ist es so. Nachdem wir im Beitrag Das Mica festgestellt hatten, daß die vom Mica kostenlos angebotenen Musterverträge "paragraphenweise Wort für Wort jenen der Musikergilde gleichen", erhielten wir nun ein Schreiben, dessen Inhalt wir den geneigten Leserinnen und Lesern nicht vorenthalten wollen. Dr. Thomas Höhne von der Rechtsanwaltskanzlei Höhne, In der Maur & Partner teilt uns darin folgendes mit:
Sehr geehrter Herr Skrepek,
unsere Kanzlei hat die Musterverträge, die auf der Website der mica zur Verfügung gestellt werden, verfaßt. In dem Artikel Das Mica behaupten Sie auf Ihrer Website, daß diese Musterverträge "paragraphenweise Wort für Wort jenen der Musikergilde gleichen".
Abgesehen davon, daß Standard-Verträge einander in manchen Passagen immer gleichen werden, was selbstverständlich ist und im Wesen eines Standardvertrags liegt, beinhaltet diese Ihre Behauptung den Vorwurf des Abkupferns. Diesen Vorwurf weisen wir - auch im Namen des mica - zurück.
Wir fordern Sie auf, diese Behauptungen zu unterlassen. Sollten Sie dem mica oder uns vorwerfen, die Musterverträge schlicht und einfach vorwerfen, schließen wir rechtliche Schritte gegen diesen Vorwurf nicht aus.
Mit vorzüglicher Hochachtung, Dr. Thomas Höhne
Sehr geehrter Herr Dr. Höhne,
die Musikergilde dankt für Ihr Schreiben. Ihre Kanzlei hat, wie Sie bestätigen, Verträge für das Mica zur Verfügung gestellt. Es ist uns durchaus bewußt, daß Standard-Verträge oft gleichlautende Formulierungen aufweisen. Die Standard-Verträge der Musikergilde stammen aus den Jahren 1992-94 und basieren unter anderem auf unseren persönlichen Erfahrungen als Musiker. Viele Paragraphen formulierten wir damals aus aktuellem Anlaß. Sie waren ohne Beispiel in der Literatur, und viele haben sie später übernommen - zuletzt auch Ihre Kanzlei. Das ehrt uns. Wir werden Sie deswegen auch nicht gerichtlich belangen, ganz im Gegensatz zu Ihnen, der Sie uns ihrerseits rechtliche Schritte in Aussicht gestellt haben.
Angesichts dieses [nennen wir es] Mißverständnisses müßten wir geradezu bedauern, daß Sie unsere Verträge nicht einfach vollständig übernommen haben - schließlich haben sie sich in der täglichen Praxis sehr gut bewährt. Ihre Musterverträge hingegen enthalten Passagen, die zur jeweiligen Anwendung entweder nicht passen oder für Musiker sogar nachteilig sind. Da wird verständlich, warum Sie in den Fußnoten jede Haftung für Schäden, die durch die Verwendung Ihrer Verträge entstehen, ablehnen. Ihrem - sicher uneigennützigen - Hinweis, Ihre Verträge nicht ohne einen [fachkundigen] Rechtsanwalt zu verwenden, kann ich persönlich nur zustimmen. Damit kann man sich viel Ärger ersparen, der sonst nahezu vorprogrammiert erscheint.
Entrisch wird es für uns allerdings, wenn Sie - ebenfalls in den Fußnoten zu Ihren Verträgen - nur die unentgeltliche Verwendung bzw. Weitergabe Ihrer Verträge gestatten. Die Musikergilde als nicht subventionierte Selbstorganisation gibt die von uns erstellten Standardverträge nur an ihre zahlenden Mitglieder weiter. Unentgeltliche Dienste können wir uns einfach nicht leisten. Es erscheint zwar einerseits undenkbar, daß Sie uns wegen dieser kostenpflichtigen Weitergabe unserer Verträge gerichtlich belangen [wir waren ja nachweisbar früher dran], aber andererseits sind wir in der letzten Zeit noch vorsichtiger geworden, was bis dato Undenkbares betrifft - nicht nur, wenn das Mica im Spiel ist.
Mit musikalischen Grüßen, Peter Paul Skrepek
PS: Das Wort "abkupfern" stammt - nebenbei - von Ihnen, wir haben lediglich auf die bemerkenswerte Übereinstimmung der Formulierungen hingewiesen. Aber wie ich höre, sind Sie Musiker und daher geübt, anderer Leute Werke zu interpretieren. Gegen falsche Interpretationen kann man sich halt schlecht wehren. Manchmal sind sie auch bloße Pflichtübung ;-)
Abschreiben ist erlaubt. Drei Beispiele von vielen:
Musikergilde Tourneevertrag [Original 1992]
7. Bei Auftreten von technischen Problemen, die nicht vom Künstler zu verantworten sind, und die die Gesundheit des Künstlers beeinträchtigen können (z.B. unzureichende oder gefährliche Stromversorgung, einsturzgefährdete oder nicht abgesicherte Bühne, gefährliche Bühnenaufbauten, keine überdachte Bühne bei Freiluftkonzerten etc.), ist der Künstler bis zur Behebung dieser Probleme unbeschadet seiner Entgeltansprüche von der Soundcheck- und Auftrittsverpflichtung entbunden.
Mica-Engagementvereinbarung [2003]
2.7.1 Sollten technische Probleme wie insbesondere unzureichende oder lebensgefährliche Stromversorgung, einsturzgefährdete oder nicht abgesicherte Bühne, gefährliche Bühnenaufbauten, nicht überdachte Bühne bei Freiluftkonzerten auftreten, die nicht in der Sphäre des Vertragspartners liegen und Leib und Leben des Vertragspartners und/oder der am Konzert beteiligten Begleitmusiker oder anderer Personen der unter Punkt 1 festgeschrieben Besetzung gefährden können, ist er bis zur gänzlichen Beseitigung des Problems bei gleichzeitigem Fortbestehen seines unter Punkt 2.1. festgeschriebenen Gegenanspruchs von seinen Soundcheck- und Auftrittsverpflichtungen befreit.
Musikergilde Tourneevertrag [Original 1992]
5. (ff) Der Künstler ist verpflichtet, seine (technische) Ausrüstung und die Instrumente transportgerecht, d.h. in Flightcases oder anderen Transportkoffern zu verpacken. Der Künstler stellt dem Manager eine detaillierte Liste seiner Ausrüstungsgegenstände und Instrumente für die Tournee zur Verfügung. Die (technische) Ausrüstung und die Instrumente des Künstlers werden auf Kosten und Risiko des Managers vom Proberaum bzw. Aufbewahrungsraum zum Auftrittsort sowie von Auftrittsort zu Auftrittsort transportiert Die (technische) Ausrüstung und die Instrumente müssen spätestens 20 Minuten vor Beginn des Soundchecks betriebsbereit auf der Bühne stehen. Der Auf- und Abbau erfolgt durch einen vom Künstler akzeptierten Backline-Roadie auf Kosten und Risiko des Managers.
Mica-Tourneevertrag [2003]
2.4.2 Der Transport der (technischen) Ausrüstung und der Instrumente des Musikers erfolgt auf Kosten und Risiko des Veranstalters. Der Veranstalter gewährleistet die Betriebsbereitschaft sowohl der (technischen) Ausrüstung als auch der Instrumente spätestens ... Minuten vor festgeschriebenem Beginn des jeweiligen Soundchecks auf der jeweiligen Bühne. Der Auf- und Abbau der technischen Ausrüstung und Instrumente erfolgt durch einen von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Backline-Roadie auf Kosten und Risiko des Veranstalters. Den Musiker trifft allerdings die Verpflichtung, technische Ausrüstung und Instrumente transportgerecht (Flight-Cases oder andere Transportkoffer) zu verpacken und dem Veranstalter eingangs der Tournee eine detaillierte Liste der von ihm im Rahmen der Tournee verwendeten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.
Musikergilde Gastspielvertrag [Original 1992]
10. Aufbauhelfer. VP 2 stellt sicher, daß die technischen Verantwortlichen von VP 1 durch mindestens ... kräftige und nüchterne Auf- und Abbauhelfer unterstützt werden. Diese Auf- und Abbauhelfer müssen ab Eintreffen des LKW bis zum kompletten Verladen der Anlage nach Konzertende am Ort des Gastspiels anwesend sein.
Mica-Engagementvereinbarung [2003]
2.4.3 Der Veranstalter gewährleistet die Unterstützung des/der technischen Verantwortlichen durch mindestens ... kräftige und nüchterne Auf- und Abbauhelfer. Er gewährleistet die Anwesenheit aller Auf- und Abbauhelfer am Veranstaltungs-, Gastspielort vom Eintreffen des ersten LKWs mit dem für den Auftritt erforderlichen Equipment/PA bis zum abgeschlossenen Verladen der kompletten Anlage im Anschluß an das Konzert.
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