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Österreich bleibt frei

Eine gesetzliche Quote ist – laut Verfassungsdienst – nicht möglich. Das geht aus der Antwort des Bundeskanzleramts auf einen Offenen Brief hervor.

Wien (24. Mai 2006) - In seinem Offenen Brief an Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel fragte der Musiker Robert Musenbichler am Schluß: »Teilen Sie mir bitte umgehend mit, welche Schritte Sie wann setzen werden, um die österreichische Musik im Radio und im Fernsehen wieder deutlich wahrnehmbar zu machen.«

Das war am 7. März 2005. Nur zwei Monate später, genau am 9. Mai, verfaßte Univ. Prof. Dr. Georg Lienbacher ein Antwortschreiben in seiner Eigenschaft als Sektionsleiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt.

Sehr geehrter Herr Musenbichler!

Zu Ihrem Offenen Brief an den Herrn Bundeskanzler betreffend die gesetzliche Einführung einer Quote für den Rundfunkeinsatz von in Österreich produzierter Musik darf ich Ihnen folgendes mitteilen:

Ihr Wunsch nach einer verstärkten Förderung der österreichischen Musikproduzenten ist auch mir selbstverständlich ein zentrales Anliegen. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum im Bereich der Rundfunkgesetze ist jedoch aus mehrerlei Gründen stark eingeschränkt:

Die Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks und auch jene der österreichischen Privatfernseh- und Privatradioveranstalter ist verfassungsrechtlich im Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung des Rundfunks, BGBl Nr. 396/1974, verankert.

Diese Grundsätze des so genannten BVG-Rundfunk finden in den Bestimmungen des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes und des Privatradiogesetzes entsprechenden Niederschlag. Der Bundesgesetzgeber ist bei gesetzlichen Maßnahmen hinsichtlich der Programmgestaltung auch an die aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] erfließende Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne der Rundfunkfreiheit gebunden, welche ebenfalls im Verfassungsrang steht und den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum entsprechend einengt.

Frage der Redaktion: Rechtlos durch Grundrecht?

Durch Gesetz kann die Ausübung der durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechte nur insoweit Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden, »wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtssprechung notwendig sind.«

Eine gesetzliche Anordnung, welche etwa eine bestimmte Mindestquote von österreichischer Musik im Radio oder Fernsehen vorschreibt, könnte mit diesem engen Katalog an Ausnahmen jedoch nicht gerechtfertigt werden und stößt daher sowohl innerstaatlich als auch europarechtlich an grundrechtlich festgelegte Grenzen, die vor allem den Schutz der Freiheit der Rundfunkveranstalter vor Augen haben.

Gleichfalls gilt es zu beachten, daß eine Quotenpflicht für ausschließlich »in Österreich produzierende« Musikschaffende Bedenken in Hinblick auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts aufwirft, wonach insbesondere etwa Wohnsitzerfordernisse als indirekte und damit verbotene Diskriminierung gegenüber EG-Ausländern anzusehen ist.

Ich ersuche Sie aus diesen Gründen um Verständnis, daß eine wie von Ihnen angeregte gesetzliche Regelung eines Mindestanteils von österreichischer Musik im Radio und im Fernsehen nicht möglich ist, und darf auf die vielfältigen anderen staatlichen Förderungen der österreichischen Musikschaffenden verweisen.

Mit freundlichen Grüßen, Georg Lienbacher

PS: Eine gesetzliche Quotenregelung ist also nicht möglich, meint das Bundeskanzleramt. Gegen die in den Konzernzentralen festgelegte Quote will oder kann es nichts unternehmen. Österreichs Rundfunk bleibt weiterhin weitgehend frei für deren Repertoire. Dazu auch der Kommentar Zum Krenreiben

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