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SchrammelPlattenverträge

Vorsicht: Schallplattenvertrag ist nicht gleich Schallplattenvertrag.

Von Dr. Klaus-Peter Schrammel, Rechtsberater der Musikergilde

Wagen sich Musikschaffende mit ihrem Projekt auf den Tonträgermarkt, geraten sie oft unvorbereitet in Kontakt mit einer Reihe von Geschäftspartnern, die ihnen einen - ja womöglich sogar "den Schallplattenvertrag" schlechthin anbieten. Ein solcher Vertrag kann bedeutsamen Einfluß auf den wirtschaftlichen und künstlerischen Werdegang eines Musikers nehmen.

Musikschaffende sind nun in erster Linie Künstler und keine Juristen, also haben sie meist mehr den Genius im Kopf als den Geschäftssinn. Diese an sich lobenswerte Eigenschaft führt oft dazu, daß sie dem beinharten Business nicht gewachsen sind und zuweilen dankbare Opfer einer Ausbeutung durch Geschäftemacher werden, wodurch ihre künstlerische Entwicklung jahrelang behindert werden kann.

Verschiedene Vertragstypen

1. Wirtschaftlicher Produzent eines Tonträgers ist in der Regel eine Tonträgerproduktionsfirma - manchmal auch mit eigenem Vertrieb und eigener Vermarktung. Um eine Produktion durchzuführen, hat der Produzent mit allen an der Produktion Beteiligten Verträge einzugehen. Mit einem reinen Künstler wird meist ein sogenannter Künstlerexklusivvertrag abgeschlossen.

2. Künstler, die aus wirtschaftlichen oder künstlerischen Erwägungen die Produktion "in die eigenen Hände genommen haben", schließen mit der Plattenfirma einen Bandübernahmevertrag. Sie übergeben der Firma die kompletten Daten der Aufnahme [früher ein DAT-Masterband oder ein CD-Master] und erhalten eine Summe X als Bandablöse und Tonträgerlizenzen.

3. Große Plattenfirmen beauftragen auch Produktionseinheiten oder Produzenten, mit ausgewählten Künstlern Produktionen durchzuführen, die dann durch einen Produzentenvertrag zwischen der Firma und dem Produzenten geregelt werden.

Es kann also durchaus vorkommen, daß ein/e Musikschaffende/r nicht nur als eigener Künstler (z.B. auch gemeinsam mit einer Gruppe) auftritt, sondern auch als eigener Produzent die Studioaufnahmen herstellt, in Personalunion sozusagen. In diesem Fall kommen alle drei, oben aufgezählten Vertragstypen zur Anwendung. Hier nur einen reinen Künstlervertrag zu unterschreiben - und nur der wird meist angeboten! -, heißt, alle anderen Rechte der Plattenfirma zu schenken; wobei durchaus offen bleibt, ob solch leichtgläubige und freigiebige Musikschaffende deswegen auch tatsächlich in den Himmel kommen.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, vor einer Unterfertigung all diese Verträge in den einzelnen Punkten genau zu prüfen und sich der Hilfe eines kompetenten Fachmannes zu bedienen; und weil die Interessen und Zielvorstellungen in jedem einzelnen Falle verschieden sind, muß vor der kritiklosen Verwendung allfälliger "Musterverträge" in diesem Bereich dringend abgeraten werden. Zu komplex ist die Materie, zu kompliziert sind die Zusammenhänge und zu schwerwiegend oft die Auswirkungen. Nochmals: Ohne Rat eines branchenerfahrenen Fachmannes sollte kein Vertrag unterschrieben werden.

Beratung durch die Musikergilde

Die Musikergilde bietet ihren Mitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Schallplattenverträge. Wenn Sie unsere Beratung in Anspruch nehmen wollen, schicken Sie den betreffenden Vertrag bitte als Kopie an unser Büro in 1050 Wien, Gartengasse 22. Sie können uns natürlich telefonisch unter 01 544 55 99 kontaktieren oder ein Email senden, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Mustervertrag oder Leitfaden?

In diesem Bereich der Vertragsgestaltung bieten wir keine Musterverträge an, weil sie den Anforderungen aufgrund der oben geschilderten Komplexität nur unzureichend genügen können. Als brauchbar hingegen haben sich unsere Leitfäden herausgestellt, die Mitglieder auf Anfrage unter recht@musikergilde.at kostenlos erhalten.


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